Veranstaltungsschutz für Ihre erfolgreiche Veranstaltung

Jede Veranstaltung erfordert Einhaltung des Jugendschutzes!

Aufgrund des Startes der Veranstaltungssaison habe ich euch hier eine kleine Zusammenfassung aus dem Jugendschutzgesetz und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend euch zusammengestellt.

 

Was ist eine öffentliche Tanzveranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz? (Quelle, Definition bmfsfj.de)

Öffentlich sind alle gewerblichen oder nicht gewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit in Räumen (z. B. in Diskotheken) oder im Freien, die nicht einem begrenzten, bekannten Personenkreis vorbehalten sind. Das Jugendschutzgesetz gilt nicht

  • auf Popkonzerten, hier steht das Geschehen auf der Bühne im

Mittelpunkt

  • bei sportlichen Veranstaltungen, wie z. B. Tanzturnieren oder

Eislaufen zu Musik,

  • bei Vereinsveranstaltungen oder geschlossenen Gesellschaften, die nur von einem besonderen, namentlich geladenen engen Personenkreis besucht werden, z. B. bei einer Vereinsdisco mit namentlicher Gästeliste,
  • bei Tanzpartys in Tanzschulen für die Teilnehmerinnen und

Teilnehmer der Kurse,

  • auf anderen privaten Feiern in öffentlichen Gaststätten oder Diskotheken

Maßgeblicher Anwendungsbereich der Aufenthaltsverbote sind daher

Diskotheken oder öffentliche Partys, auf denen jedenfalls zeitweise zu

Musik getanzt werden soll. Bei größeren Veranstaltungen, wie z. B.

Partys ganzer Schuljahrgänge, Abifeier oder eines größeren Vereins, kann der

Gastgeber aber kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht

geladene Personen die Veranstaltung besuchen. In diesen Fällen ist

deswegen grundsätzlich von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen.

Die Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes gelten damit

auch für solche Tanzveranstaltungen.

Wer ist als Kind und wer ist als Jugendlicher anzusehen? (Geregelt im §1 JuSchG)

 

  • Kind ist wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher ist wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist
  • ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht
  • ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Jugendschutz in der Öffentlichkeit nach JuSchG

  • §4 Gaststätten JuSchG: Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

  • §5 Tanzveranstaltungen JuSchG: Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Unsere Leistungen im Veranstaltungsschutz kurz und bündig:

  • Erstellung von Gefahrenanalysen und Sicherheitskonzepten
  • Planung der Not- und Rettungswege
  • Erstellung der Infrastrukturen (Zufahrts-/Ausfahrtswege)
  • Planung vorbeugender Brandschutz
  • Ein- und Ausgangskontrolle
  • Bewachung des Areals
  • Bühnen- und Backstageabsicherung
  • Parkplatzabsicherung
  • Betreuung V.I.P.
  • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen
  • Streifendienste
  • Brandsicherheitswachen
  • Organisation Absperrmaterialien

Schauen Sie sich auch unser komplettes Leistungsspektrum jetzt genauer an.

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